Begriffe im Schadenfall
Haftpflichtschaden
Kaskoschaden
Fiktive Abrechnung
Wiederbeschaffungswert
Restwert
Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheit.
130%-Grenze
Totalschaden
- Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalaschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch auf Geldersatz.
- Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
- Der wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
- Von einen unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Merkantiler Minderwert (Wertminderung durch den reparierten Schaden)
Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeug ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne §249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKWs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Abzüge neu/alt
- Ein Abzug „Neu für Alt“ kommt nur bei Verschleißteilen in Betracht, nicht bei Teilen, die die Lebensdauer des Fahrzeugs teilen.
- Abzüge „neu für alt“ oder wegen angeblicher Wertverbesserung sind Haftpflichtschäden nur selten berechtigt. Im Haftpflichtrecht sind derartige Abzüge nur bei Teilen zulässig, die einen derartigen Verschleiß unterliegen, daß ihr Austausch in regelmäßigen Abständen ohnehin routinemäßig erforderlich wird (wie z.B. bei Reifen, Brems- und Kupplungsbeläge usw.). Sämtliche Karosserieteile dagegen teilen regelmäßig die Lebensdauer des Fahrzeugs und werden während dessen Laufzeit nicht allein wegen ihres Alters ausgetauscht. Dies gilt vor allem für Stoßfänger, Kotflügel, Türen, Seitenteile usw. und insbesondere auch für die Lackierung, die man ja keineswegs in regelmäßigen Abständen zu erneuern pflegt. Werden derartige Teile durch einen Unfall beschädigt und müssen bei der Reparatur ersetzt werden, so tritt dadurch überhaupt kein ausgleichungspflichtige Bereicherung des Geschädigten ein, weil er nichts davon hat, daß er nun ein neues Karosserieteil spazieren fährt anstelle des alten noch genauso funktionstüchtige Teil (vgl. insoweit BGHZ 30 326; 49,56; Weber DAR 78 116; KG NJW 71,142; OLG Celle VersR 74, 1032).